AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Laser-Graver GmbH - nachfolgend als Lieferant bezeichne



Die vorliegenden Bedingungen gelten für alle dem Lieferanten erteilten und zukünftigen Aufträge. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

1. Preise, Zusatzkosten, Auftragserteilung, Vertragsabschluss

1.1 Die Preise werden in EURO angegeben und verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
1.2 Preise gelten ab Werk. Die im Angebot des Lieferanten genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber.
1.3 Überschreitet die Abwicklung eines Auftrages den Zeitraum von 4 Monaten, so ist der Lieferant berechtigt, die in seiner Auftragsbestätigung genannten Preise zu berichtigen.
1.4 Wird die Auftragsbearbeitung auf Wunsch des Auftraggebers einstweilig ausgesetzt, so hat der Lieferant Anspruch auf Zahlung für bereits geleistete (ausgeführte) Arbeiten, besonders bestellte Materialien und andere Mehrkosten einschließlich Lagerung.
1.5 Bei Auftragserteilung jeder Art, setzen wir voraus, dass der Auftraggeber dazu berechtigt ist. Schreib- und Druckfehler und/oder Irrtümer in unseren Angeboten und sonstiger Korrespondenz sowie Drucksachen vorbehalten. Hierfür haften wir nicht.
1.6 Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die von uns zu erbringende Leistung nicht verfügbar ist und die Gegenleistung – sofern sie bereits erfolgt ist – unseren Kunden unverzüglich zu erstatten.
1.7 Ihre Bestellung wird ausgelöst, wenn Sie die Ware in den Warenkorb gelegt und auf den Button „Zahlungspflichtig bestellen“ klicken. Mit der Bestellung erklären Sie verbindlich, die Ware erwerben zu wollen. Sie werden über den Eingang Ihrer Bestellung umgehend per E-Mail informiert. Die Zugangsbestätigung erfolgt automatisch und stellt noch keine Annahmeerklärung dar. Der Kaufvertrag kommt dadurch zustande, dass wir das in Ihrer Bestellung liegende Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags durch Lieferung der Ware annehmen.

2. Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Rechnungen sind im Voraus ohne Abzug zahlbar. Kauf auf Rechnung ist nur für Industriekunden, Institutionen und Behörden möglich. Bei nicht aussagefähiger oder negativer Auskunft (Beurteilung durch den Lieferanten): Vorauskasse. Ansonsten 8 Tage netto ab Rechnungsdatum. Der Kauf auf Rechnung kann von uns jeder Zeit abgelehnt werden! Wir behalten uns somit das Recht vor, die Zahlungsweise "Rechnung" für bestimmte Bestellungen nicht zu akzeptieren und Sie stattdessen auf unsere weiteren Zahlungsarten "Zahlung per Vorkasse " zu verweisen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Bei Zielüberschreitungen berechnet der Lieferant Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Bank. Für Überweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei uns eingeht als Zahlungseingang. Zahlungen per Wechsel oder per Scheck in Verbindung mit einem Wechsel sind grundsätzlich nicht möglich. Bei größeren Aufträgen sind Vorauszahlungen oder der geleisteten Arbeit entsprechende Teilzahlungen zu leisten.
2.2 Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungen nicht nachkommt oder bei dem Lieferanten eine Information eingeht, aus der sich die Kreditunwürdigkeit des Auftraggebers ergibt oder wenn sich ein Scheck des Auftraggebers nicht einlösen lässt oder der Auftraggeber einmal eine Rechnung mit 10-tägiger Zielüberschreitung beglichen hat oder eine Vermögensverschlechterung eintritt oder das Konkursverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt worden ist, ist der Lieferant berechtigt, die vorliegenden und zukünftigen Bestellungen zu fakturieren und sofort fällig zu stellen, also Vorauskasse zu berechnen. Der Lieferant hat in den vorgenannten Fällen weiterhin das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen, bis der Auftraggeber die als Vorauskasse gestellte Rechnung gezahlt hat. Nach Zahlung der Rechnung wird geliefert, es sei denn noch andere Rechnungen stehen offen. In diesem Fall wird erst geliefert, wenn alle Rechnungen bezahlt sind. Bei Zahlung per Scheck gilt die Rechnung erst als bezahlt, wenn die bezogene Bank den Scheck eingelöst hat. Verzögert der Auftraggeber die Zahlung ist der Lieferant ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
2.3 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung - gleich aus welchem Rechtsgrunde - sowie bis zur Einlösung sämtlicher, dem Lieferanten in Zahlung gegebener Schecks.
3.2 Alle Forderungen des Auftraggebers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten abgetreten. Nimmt der Auftraggeber Forderungen aus Weiter Veräußerungen in ein mit einem Dritten bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so gilt der jeweilige abtretbare Saldo bis zur Höhe der Forderungen des Lieferanten als abgetreten.
3.3 Der Lieferant ermächtigt den Auftraggeber unwiderruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Lieferanten verpflichtet, Namen und Anschrift der Drittschuldner und die Höhe sämtlicher Forderungen gegen denselben bekanntzugeben.
3.4 An allen vom Auftraggeber übergebenen Rohmaterialien jeglicher Art wird mit der Übergabe, zur Sicherung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen des Lieferanten aus Warenlieferungen, ein Pfandrecht bestellt.
3.5 Übersteigt der Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Lieferant auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.

4. Gefahrtragung

4.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person oder Anstalt übergeben worden ist.
4.2 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Der Lieferant ist berechtigt, dem Auftraggeber Lagergebühren zu belasten.
4.3 Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart, der Wahl des Lieferanten überlassen.
4.4 Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

5. Lieferzeit

5.1 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk verlässt oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
5.2 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Krieg, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Aufruhr, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn der Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung befreit. Sofern die Lieferverzögerungen länger als 3 Monate dauern, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung befreit, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt.
5.3 Lieferzeit - Plastikkarten
Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Klischees usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.

6. Abnahmeverzug

6.1 Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so kann der Lieferant die Rechte aus § 326 BGB geltend machen.
6.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, so ist der Lieferant berechtigt, die Ware für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

7. Gewährleistung

7.1 Aufgrund der technischen Fertigungsverfahren kann es zu branchenüblichem Mehr- und Minderlieferungen von bis zu 10 % kommen. Diese Toleranzmengen werden nach der tatsächlichen Liefermenge berechnet; Mengenabweichungen berechtigen daher nicht zu Rechnungskürzungen, sie begründen auch keine Nachlieferverpflichtung. Für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck übernehmen wir keine Garantie. Dies gilt insbesondere für unsere selbstklebenden Erzeugnisse, da bei diesen die Reaktion der Klebstoffe auf bestimmten Materialien (z.B. Kunststoffe, lackierte Flächen usw.) nicht vorausgesehen werden kann. Es ist daher erforderlich, dass der Käufer eigene Klebeversuche auf dem Obermaterial durchführt. Die Firma Seibel & Mann GmbH übernimmt insoweit keinerlei Haftung, auch nicht auf Schadensersatz.
7.2 Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
7.3 Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln (Ziffer 7.11 dieser Vereinbahrung), steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Unternehmer müssen uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.5 Wählt der Kunde wegen eines Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
7.6 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 7.4 dieser Bestimmung).
7.7 Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
7.8 Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, Herstellergarantieren bleiben hiervon unberührt.
7.9 Die Produktabbildungen auf der Website können aufgrund der Auflösung und Größe und insbesondere der Darstellung und Eigenschaften des Monitors des Kunden hinsichtlich Farbe und Größe vom Aussehen der gelieferten Produkte abweichen. Die gelieferte Ware gilt als vertragsgemäß, wenn die gelieferten Stücke der sonstigen Produktspezifikation entsprechen.
7.10 Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen Kunden nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.
7.11 Bei einer Lasergravur oder Lasercut können Abweichungen im Gravurbild oder geringfügige Über.- oder Unterschreitung von Maßtoleranzen, bedingt durch die technischen Gegebenheiten der jeweiligen Maschinen und Materialänderungen sowie Materialbeschaffenheit während der Produktion auftreten. Dies stellt kein Mangel dar.
Stellt der Kunde uns eine Datei zu Verfügung und erteilt uns einen Auftrag ohne ein Freigabemuster, übernimmt die Firma Laser-Graver GmbH insoweit keinerlei Haftung, auch nicht auf Schadensersatz.

7.12 Haftungsausschluss bei Beistellung der Materialien durch den Kunden.

Wird das Arbeitsergebnis durch die Nichteignung des Materials, was der Auftraggeber zu vertreten hat, nachteilig beeinflusst, so übernimmt die Firma Laser-Graver GmbH keinerlei Haftung:


Material: Da jedes Material unterschiedlich auf die Gravur per Laser reagiert, können wir keine verbindliche Aussage über ein späteres Gravurergebnis treffen. Dies betrifft v.a. die Farbe der Gravur. Ein Laser kann niemals eine Farbe erzeugen, sondern verbrennt/verfärbt das zu bearbeitende Material millimetergenau. Die entstehende „Farbe“ ist dabei immer die Reaktionsfarbe des Materials.

Form: Neben dem Material kann es durch die Form von Objekten u.U. zu Problemen bei der Gravur kommen. Gerade bei stark gebogenen, rundlichen, gewölbten, konischen oder faserigen Objekten kann die Gravur u.U. ungleichmäßig ausfallen.

Platzierung: Die Platzierung und Größe der Gravur wird mit dem Kunden besprochen und auf Kundenwunsch auch nochmals vor der Gravur am Lasergerät gezeigt oder über einen Korrekturabzug grafisch dargestellt. Geringfügige Abweichungen sind kein Haftungsgrund.

Technische Geräte: Bei technischen Geräten (wie z.B. Tablets oder Laptops) wird die Funktionsfähigkeit durch die Gravur per Laser nicht beeinträchtigt. Da wir aber die volle Funktionsfähigkeit vor der Gravur nicht testen können, kann auch keine Haftung bei eventuellen Funktionsstörungen nach der Gravur übernommen werden. Der Kunde wurde zudem aufgeklärt, dass eine Gravur eventuell zu einer Beeinträchtigung der Garantie seitens des Geräteherstellers führen kann.

Im Falle, dass die Gravur nicht das erwünschte Ergebnis aufweist, wird der Gegenstand durch die Laser-Graver GmbH nicht ersetzt. Der vereinbarte Gravurpreis wird in einem solchen Falle trotzdem fällig.

(Bitte haben Sie Verständnis, dass wir uns diesen Haftungsausschluss ggf. vor Ort unterschreiben lassen)



8. Entwürfe, Schutzrechte, Markenrechte und Kunden-Logos Entwürfe

8.1 Entwürfe, Schutzrechte, Markenrechte und Kunden-Logos Entwürfe, die von uns erarbeitet und zur Verfügung gestellt werden, sowie von uns gefertigte Reinzeichnungen, Filme, Schablonen und Druckplatten bleiben auch nach Bezahlung unser Eigentum. Ebenso bleiben wir Inhaber der hieran bestehenden gewerblichen Schutz- und Urheberrechte. Der Besteller sichert uns zu, dass die von uns gelieferten Entwürfe und Ausführungsvorgaben bestehende Patent-, Lizenz-, Warenzeichen-, Geschmacksmuster oder sonstige gewerblichen Schutzrechte einschließlich Urheberrechte Dritter nicht verletzen. Im Falle unserer Inanspruchnahme durch Dritte wegen der Verletzung eines solchen Schutzrechtes stellt uns der Besteller von sämtlichen sich hieraus ergebenden Zahlungspflichten frei. §6a Es gilt als vereinbar, dass wir Produkte als Fotomuster auf unserer Website abbilden oder in unserem Katalog verwenden. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass wir die Produkte mit seinenm Logo als Beispiele verwenden können. Werbung für oder gegen seine Marke werden wir nicht betreiben. Die Darstellung hat nur Beispielkarakter und ist unentgeltlich. Auf Wunsch entfernen wir die Abbildungen zum nächst möglichen Zeitpunkt. Weitere Aansprüche können nicht geltend gemacht werden.

9. Vom Auftraggeber beschafftes Material

9.1 Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleichviel welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, 5 % mehr anzuliefern als vereinbart, um normale Makulatur abzudecken.
9.2 Bei Eingang wird nicht die Richtigkeit der gelieferten Menge geprüft.
9.3 Bei Zurverfügungstellung des Materials durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang beim Lieferanten.
9.4 Der Lieferant kann Materialien, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden, ablehnen, soweit ihm diese für die Ausführung des Auftrages als ungeeignet erscheinen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass sich die Materialien erst während der Produktion als ungeeignet erweisen, können gesondert in Rechnung gestellt werden. Das gilt nicht, wenn sich der Lieferant ohne unzumutbare Verzögerung hätte von der Nichteignung des Materials überzeugen können. In diesem Fall werden dem Kunden keine Mehrkosten belastet. Wird das Arbeitsergebnis durch die Nichteignung des Materials, was der Auftraggeber zu vertreten hat, nachteilig beeinflusst, so übernimmt die Firma Seibel & Mann GmbH insoweit keine Haftung.

10. Verwahrung und Zusicherung

10.1 Das Auflagernehmen und Aufbewahren von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen usw. erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung mit dem Auftraggeber und ist besonders zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für sogenannte Abrufaufträge. Eine Haftung für eine Beschädigung aufbewahrter Materialien übernimmt der Lieferant nicht, es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
10.2 Wenn die dem Lieferanten zur Aufbewahrung übergebenen Manuskripte, Originale, Papiere, Drucksachen oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.

11. Urheberrecht, Eigentum

11.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
11.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Verfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, dem Lieferanten.
11.3 Nachdruck oder Vervielfältigung - gleichgültig in welchem Verfahren - auch derjenigen Lieferungen, die nicht im Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung des Lieferanten nicht zulässig.
11.4 Druckplatten, Prägeplatten, Lithografien, Kopiervorlagen (Negative und Diapositive auf Film oder Glas), Stanzen und dergleichen, bleiben Eigentum des Lieferanten. Dies gilt nur, soweit der Auftraggeber die Kosten für diese Hilfsmittel nicht gesondert übernommen hat.
11.5 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Umdrucke von Lithografien und Kopien von Kopiervorlagen an den Auftraggeber zu liefern.
11.6 Für fremde Druckstöcke, Manuskripte und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert sind, übernimmt der Lieferant keine Haftung.

13. Korrekturabzüge, Filme und Andrucke, Mehrarbeiten

13.1 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und freizugeben. Satzfehler werden kostenlos berichtigt. Nachträgliche, von der ersten Gravur abweichende Änderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit besonders berechnet.
13.2 Datenlieferungen werden vom Lieferanten grundsätzlich nur im Hinblick auf die Einhaltung unserer technischen Spezifikationen geprüft, d. h. für Text- und Standrichtigkeit übernimmt der Lieferant keine Gewähr.
13.3 Andrucke, mehrfache Korrekturabzüge, Skizzen, Entwürfe und Muster werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
13.4 Stellen sich nach der Auftragsvergabe Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, so kann der Lieferant diese zusätzlich berechnen. Übersteigt der Aufpreis 10 % des Gesamtpreises, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

15. Fehler

Für Fehler, die der Auftraggeber in den von ihm freigegebenen Korrekturabzügen übersehen hat, haftet der Lieferant nicht. Fernmündliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

16. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

17. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

17.1 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf Anwendung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse ist das Amtsgericht Frankfurt am Main, Außenstelle Höchst.
17.2 Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Falls eine der Bestimmungen gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen sollte, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
17.3 Der Sitz der Firma Laser-Graver GmbH ist in 65936 Frankfurt am Main

Stand: 01.01.2022

 

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